Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der FROMM AG

1. Allgemeines

1.1 Diese All­ge­meinen Verkaufs­be­din­gun­gen gel­ten auss­chließlich gegenü̈ber Unternehmern, also gegenüber natürlichen oder juris­tis­chen Per­so­nen oder rechts­fähi­gen Per­so­n­enge­sellschaften, die in ihrem Geschäftsverkehr mit uns in Ausü̈bung ihrer gewerblichen oder selb­st­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit handeln.

1.2 Wir übernehmen Liefer­un­gen und Aufträge jeder Art auss­chließlich nach Mass­gabe dieser All­ge­meinen Verkaufs­be­din­gun­gen, die mit Abschluss eines Ver­trages auch für alle künftigen Geschäfts­beziehun­gen der Ver­tragsparteien vere­in­bart sind, ohne dass erneut auf sie Bezug genom­men wer­den müsste. Ander­slau­t­ende Bedin­gun­gen wer­den, selbst bei Ken­nt­nis, nicht Ver­trags­be­standteil, es sei denn, wir hät­ten ausdrücklich schriftlich ihrer Gel­tung zuges­timmt. Ergänzend gel­ten bei der Ver­wen­dung entsprechen­der Klauseln in diesen All­ge­meinen Verkaufs­be­din­gun­gen oder ver­traglichen Vere­in­barun­gen mit uns – sowohl bei inter­na­tionalen als auch bei nationalen Verträ­gen – die INCOTERMS 2010 der Inter­na­tionalen Han­del­skam­mer Paris.

1.3 Alle Vere­in­barun­gen ein­schließlich Nebenabre­den zum Inhalt des Ver­trages und seiner Ausfü̈hrung, ins­beson­dere Garantien oder Zusagen jeder Art sind, soweit nicht nachträgliche Änderun­gen in Frage ste­hen, nur wirk­sam, wenn sie im Ver­trag schriftlich niedergelegt sind. Mah­nun­gen, Frist­set­zun­gen Män­gel­rü­gen und son­stige Erk­lärun­gen uns gegenüber sind nur wirk­sam, wenn sie schriftlich erfolgen.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Ange­bote sind grund­sät­zlich freibleibend und unverbindlich. Zu unserem Ange­bot gehörende Kosten­vo­ran­schläge, Zeich­nun­gen und andere Unter­la­gen dienen nur der Ori­en­tierung des Käufers und sind nicht als Beschaf­fen­heitsvere­in­barung oder Über­nahme einer Beschaf­fen­heits­garantie bzgl. der beschriebe­nen Ware bzw. Leis­tung anzuse­hen. An den Unter­la­gen behal­ten wir uns die Eigen­tum­srechte sowie die urhe­ber­rechtlichen Ver­w­er­tungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unter­la­gen dürfen nur nach unserer vorheri­gen schriftlichen Zus­tim­mung Drit­ten zugänglich gemacht wer­den und sind, wenn uns der Auf­trag nicht erteilt wird, auf unser Ver­lan­gen unverzüglich zurück­zugeben. Die Bestel­lung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Ver­tragsange­bot, an das der Käufer, sofern sich aus der Bestel­lung nichts anderes ergibt, zwei Wochen nach Zugang bei uns gebun­den ist.

2.2 Ein Ver­trag kommt erst durch unsere schriftliche Auf­trags­bestä­ti­gung zus­tande, aus der sich Umfang und Inhalt des Auf­trages ergeben. Mündliche Erk­lärun­gen unserer Vertreter und Ver­mit­tler sind nur wirk­sam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Preise

3.1 Preise ver­ste­hen sich in CHF ab Lager der FROMM AG in Spre­it­en­bach. Sofern kein bes­timmter Preis vere­in­bart ist, gilt die am Liefertag gültige Preis­liste. Die vere­in­barten Preise sind Fest­preise zzgl. ggf. anfal­l­en­der Umsatzsteuer.

3.2 Für die Berech­nung sind die von uns ermit­tel­ten Abgangs­gewichte, Stück­zahlen und Men­gen mass­gebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich wider­spricht. Ger­ingfügige Gewichtsab­we­ichun­gen, die sich durch Trans­port oder Lagerung ergeben, bleiben unberücksichtigt.

3.3 Erweist sich nach Annahme der Bestel­lung unser Zahlungsanspruch auf­grund fehlen­der Kred­itwürdigkeit des Käufers als gefährdet, (z. B. durch eine wesentliche Ver­mö­gensver­schlechterung), so bleiben unsere Rechte vorbehalten.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

4.1 Die Aufrech­nung mit und die Zurück­be­hal­tung wegen Gege­nansprüchen gle­ich welcher Art durch den Käufer ist aus­geschlossen, es sei denn, die Gegen­forderung bzw. das Gegen­recht ist von uns nicht bestrit­ten oder recht­skräftig festgestellt.

5. Fälligkeit und Verzug

5.1 Der Kauf­preis gegen den Käufer bzw. die Vergü­tung für unsere son­sti­gen Leis­tun­gen ist fäl­lig und zu zahlen inner­halb von 30 Tagen ab Rech­nungsstel­lung und Liefer­ung bzw. Abnahme der Ware, soweit nicht im Einzelfall anderes vere­in­bart wurde.

5.2 Der Käufer gerät in Verzug, wenn er nicht inner­halb von 30 Tagen nach Zugang der Rech­nung den Kauf­preis bezahlt. Ist der Zugang der Rech­nung unsicher, kommt der Käufer spätestens 30 Tage nach Abnahme der Ware in Verzug. Die Gel­tend­machung von Verzugszin­sen und eines Verzugss­chadens bleibt uns vorbehalten.

5.3 Unser Recht Leis­tung Zug-um-Zug zu ver­lan­gen, bleibt unberührt.

6. Lieferung, Erfüllungsort und Gefahrübergang

6.1 Wir sind stets bemüht, vere­in­barte Liefer­t­er­mine einzuhal­ten. Angaben über Liefer­fris­ten sind nur dann verbindlich, wenn dies aus­drück­lich und schriftlich vere­in­bart wurde. Die Liefer­frist beginnt mit dem Tag der Auf­trags­bestä­ti­gung. Die Liefer­ung steht unter dem Vor­be­halt unserer rechtzeit­i­gen, voll­ständi­gen und richti­gen Selb­st­be­liefer­ung. Sollte eine Versendung vere­in­bart wor­den sein, ist die Lieferzeit einge­hal­ten, wenn der Liefer­ge­gen­stand das Werk bis zum vere­in­barten Liefer­t­er­min ver­lassen hat.

6.2 Soweit nichts anderes vere­in­bart wurde, ist Erfül­lung­sort unser Geschäftssitz und erfolgt die Aus­liefer­ung ab Lager der FROMM AG. Wenn nicht anders vere­in­bart, erfolgt die Aus­liefer­ung ab Werk. Etwa über­nommene Aus­liefer­un­gen erfol­gen auf Rech­nung und Gefahr des Käufers. Dies gilt unab­hängig von der Art des Ver­sandes auch dann, wenn die Trans­portkosten von uns über­nom­men wer­den. Trans­portver­sicherun­gen erfol­gen nur auf schriftliches Ver­lan­gen und auf Kosten des Käufers. Die Gefahr geht mit Über­gabe an den Spedi­teur auf den Käufer über. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so ist die FROMM AG nach erfol­glosem Ablauf einer dem Käufer geset­zten Nach­frist von einer Woche berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers an dessen Sitz zu liefern. Die Gefahr geht in diesem Fall bere­its mit Annah­mev­erzug seit­ens des Käufers auf den Käufer über.

6.3 Sollte die Durch­führung der Liefer­ung auf­grund unvorherge­se­hener Ereignisse ausser­halb unseres Ver­ant­wor­tungs­bere­iches (z. B. Epi­demien, Streiks, Unfälle, ver­spätete oder fehler­hafte Zuliefer­ung der nöti­gen Rohstoff­ma­te­ri­alien) unmöglich wer­den, sind wir wie auch der Käufer berechtigt, vom Ver­trag nach eigener Wahl ganz oder teil­weise zurückzutreten oder inner­halb einer von uns zu bes­tim­menden angemesse­nen Frist zu liefern. Die Gel­tend­machung von Schaden­er­satz– bzw. Aufwendungsersatzansprüchen ist in diesem Fall ausgeschlossen.

6.4 Soweit wir einge­tretene Leis­tungsverzögerun­gen zu vertreten haben und uns mit der Liefer­ung in Verzug befinden, steht dem Käufer ein Rück­trittsrecht nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen zu. Das Rück­trittsrecht ist schriftlich auszuüben. Schaden­er­satz– und Aufwendungsersatzansprüche sind insoweit aus­geschlossen, als sie nicht die Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit betreffen.

6.5 Wir sind in zumut­barem Umfang zur Vor­nahme von Teil­liefer­un­gen berechtigt.

6.6 Liefer­un­gen, die ver­sand­bereit gemeldet wer­den, sind vom Käufer bin­nen 8 Tagen abzu­rufen und abzunehmen. Nach Fristablauf kön­nen wir sie EXW geliefert berech­nen und nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Käufers lagern.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigen­tum an der verkauften Ware bleibt vor­be­hal­ten, bis sämtliche unserer Forderun­gen, auch aus früheren Verträ­gen, und kün­ftig entste­hende Forderun­gen aus der Geschäftsverbindung, jew­eils ein­schliesslich Neben-, Schaden­er­satz– und Sald­o­forderun­gen sowie aus Ein­lö­sung von etwa ent­ge­gengenomme­nen Wech­seln und Schecks, erfüllt sind.

7.2 Zahlun­gen wer­den vor­be­haltlich einer anderen Bes­tim­mung des Käufers zunächst auf unsere jew­eils älteste Liefer­ung und dabei zunächst auf Zins– und Neben­forderun­gen, sodann auf die Forderung selbst ver­rech­net. Nach einem Rück­tritt vom Ver­trag kön­nen wir die Ware her­ausver­lan­gen, uns durch ihren frei­händi­gen Verkauf befriedi­gen und haben den Net­to­er­lös wie vorste­hend zu ver­rech­nen. Bei ver­tragswidrigem Ver­hal­ten eines Käufers kön­nen wir Her­aus­gabe ver­lan­gen, ohne zuvor zurückzutreten.

7.3 Der Käufer ist berechtigt, das Vor­be­haltsgut im Rah­men eines gewöhn­lichen Geschäfts­be­triebes im eige­nen Namen an den End­kun­den unter Eigen­tumsvor­be­halt weiter zu verkaufen oder zu ver­ar­beiten, sofern er bere­its jetzt alle Ansprüche gegen den End­kun­den ein­schließlich der ihm gewährten Sicher­heiten, die dem Käufer auf­grund der abzuschliessenden Kaufverträge und des vorzube­hal­tenden Eigen­tums im Ver­hält­nis zu dem End­kun­den zuste­hen, an uns abtritt und zwar unab­hängig davon, ob die Kauf­sache ohne  oder nach Ver­ar­beitung weiter verkauft wird. Wir nehmen die Abtre­tung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtre­tung ermächtigt. Unsere Befug­nis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hier­von unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange nicht die Voraus­set­zun­gen der Ziff. 7.4 vorliegen.

7.4 Die Befug­nis zum Weit­er­verkauf des Vor­be­haltsguts nach Ziff. 7.3 endet mit dem Wider­ruf, zu dem wir berechtigt sind, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflich­tun­gen uns gegenüber in Verzug gerät oder sich seine Ver­mö­genslage nach­haltig ver­schlechtert, spätestens jedoch mit seiner Zahlung­se­in­stel­lung oder wenn ein gerichtliches oder außerg­erichtliches Insol­ven­zver­fahren über sein Ver­mö­gen betrieben wird. In diesen Fällen darf der Käufer zudem den Besitz an der Ware nicht aufgeben und keine Sicher­heiten zu Gun­sten von End­kun­den freigeben. Er ist in diesen Fällen nicht mehr berechtigt, die an uns abge­trete­nen Kauf­pre­is­forderun­gen gegenüber dem End­kun­den einzuziehen.

7.5 Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers unwider­ru­flich bevollmächtigt, gegenüber dem End­kun­den die Abtre­tung der Forderun­gen des Käufers anzuzeigen und die abge­trete­nen Kauf­pre­is­forderun­gen einzuziehen.

7.6 Wird Vor­be­haltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache ver­ar­beitet, so erfolgt die Ver­ar­beitung für uns, ohne dass wir hier­aus verpflichtet wer­den. Die neue Sache wird unser Eigen­tum; das Anwartschaft­srecht des Käufers setzt sich an der neuen Sache fort. Bei Ver­ar­beitung, Ver­mis­chung oder Ver­men­gung mit nicht uns gehören­der Ware erwer­ben wir Miteigen­tum an der neuen Sache nach dem Ver­hält­nis des Fak­turen­wertes unserer Vor­be­haltsware zum Gesamtwert. Der Käufer ver­wahrt das so ent­standene Allein– oder Miteigen­tum für uns unent­geltlich. Er hat es gegen die üblichen Gefahren, ins­beson­dere Ver­lust oder Beschädi­gung, in gebräuch­lichem Umfang zu ver­sich­ern. Er tritt uns hier­mit jegliche Ansprüche auf­grund eines Schadens­falles gegen Ver­sicherer oder son­stige Ersatzpflichtige in Höhe des Fak­turen­wertes der von uns geliefer­ten Ware ab.

7.7 Der Käufer darf die geliefer­ten Waren weder verpfän­den noch zur Sicherung übereignen. Pfän­dun­gen oder son­stige Ein­griffe Drit­ter in die Ware, ob ohne oder nach Ver­ar­beitung, Ver­mis­chung oder Ver­men­gung, oder in abge­tretene Forderun­gen hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, und uns alle Auskünfte zu erteilen, damit wir Klage erheben kön­nen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen oder ausserg­erichtlichen Kosten einer Klage zu erstat­ten, haftet der Käufer für den uns ent­stande­nen Ausfall.

7.8 Wir verpflichten uns, die Sicher­heiten insoweit auf Ver­lan­gen des Käufers freizugeben, als diese den Wert der zu sich­ern­den Forderung um mehr als 20 % über­steigt. Die Auswahl der freizugeben­den Sicher­heiten obliegt uns.

8. Mängel

8.1 Der Käufer hat die Ware beim Ein­gang unverzüglich zu unter­suchen. Erkennbare Män­gel sind inner­halb von 3 Werk­ta­gen durch schriftliche Erk­lärung uns gegenüber gel­tend zu machen. Soweit Män­gel nicht durch die Unter­suchung der Ware unmit­tel­bar nach Ein­gang der Ware erkannt wer­den kön­nen, sind sie inner­halb von 10 Tagen ab Ent­deck­ung durch schriftliche Erk­lärung uns gegenüber gel­tend zu machen. Sofern Män­gel nicht inner­halb der vor­ge­nan­nten Fris­ten uns gegenüber angezeigt wer­den, gilt die Ware als genehmigt. Wegen genehmigter Ware beste­hen gegen uns keine Gewährleis­tungsansprüche. Ein Man­gel unserer Ware liegt nicht vor, wenn sie für die ein­seitig vom Käufer vorge­se­henen Ver­wen­dungszwecke nicht geeignet oder nicht tauglich ist.

8.2 Gerügte oder als fehler­haft erkan­nte Liefer­un­gen dür­fen erst nach Ausführung der Nacher­fül­lung ver­ar­beitet wer­den. Andern­falls trägt der Käufer, falls wir uns nicht mit der Nacher­fül­lung in Verzug befan­den, die für die Nacherfüllung entste­hen­den Mehrkosten.

8.3 Soweit die Ware man­gel­haft ist und der Man­gel inner­halb der unter Ziff. 8.1 genan­nten Frist angezeigt wurde, beschränkt sich unsere Gewährleis­tung inner­halb einer Frist von 12 Monaten nach Aus­liefer­ung zunächst auf Nacherfü̈llung. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacher­fül­lung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fäl­li­gen Kauf­preis bezahlt; der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel angemesse­nen Teil des Kauf­preises zurückzubehalten. Im Übri­gen gel­ten hin­sichtlich unserer Gewährleis­tung die geset­zlichen Bes­tim­mungen, soweit nicht nach­ste­hend abwe­ichen­des vere­in­bart ist.

8.4 Neben der Mängelrüge ist uns Gele­gen­heit zu geben, die Kauf­sache auf die angegebe­nen Män­gel zu unter­suchen. Bis dahin darf die Liefer­ung nicht be– oder ver­ar­beitet werden.

8.5 Besteht Uneinigkeit, ob ein Man­gel vor­liegt oder über die Unver­hält­nis­mäs­sigkeit einer Nacher­fül­lung oder über das Ob oder die Höhe einer Her­ab­set­zung der Vergü­tung, ist das Gutachten eines öffentlich bestell­ten, von der zuständi­gen Indus­trie– und Han­del­skam­mer zu benen­nen­den Sachver­ständi­gen einzu­holen. Das Ergeb­nis ist auch dafür maßge­blich, inwieweit dessen Kosten vom Käufer oder von uns zu tra­gen sind.

8.6 Auf Schadenser­satz wegen Pflichtver­let­zung, Ver­schulden bei Ver­tragss­chluss, uner­laubter Hand­lung oder aus anderen Rechtsgründen haften wir für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit bei Vor­satz oder Fahrläs­sigkeit eines Inhab­ers, geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen unseres Hauses. Für son­stige Schä­den haften wir nur bei Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit solcher Per­so­nen. Bei ein­facher Fahrläs­sigkeit haften wir für son­stige Schä­den nur bei Ver­let­zung einer wesentlichen Ver­tragspflicht und nur für den ver­tragstyp­is­chen, vernünftigerweise vorherse­hbaren Schaden; die Haf­tung ist darüber hin­aus auf die Höhe des Ver­tragswertes beschränkt; das gilt auch für den Rückgriffsanspruch des Käufers auf­grund von ihm selbst erfüll­ter Män­gel­rechte. Eine wesentliche Ver­tragspflicht ist eine solche, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durchführung des Ver­trags erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Käufer regelmäßig ver­trauen darf. Diese Ein­schränkun­gen gel­ten nicht bei ver­schulden­sun­ab­hängiger geset­zlicher Haftung.

8.7 Die Ver­jährungs­frist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate nach Aus­liefer­ung. Diese Frist gilt nicht für Rückgriffsansprüche des Käufers.

8.8 Wir haften auch im Falle der Gel­tend­machung eines Rück­griff­sanspruchs nur im vorste­hend unter 8.6. fest­gelegten Rah­men auf Schaden­er­satz. Rückgriffsansprüche des Käufers sind aus­geschlossen, soweit der Käufer gegenüber seinem Abnehmer aus Kulanz tätig wird.

8.9 Wird der Käufer von seinem Abnehmer wegen Man­gel­haftigkeit der Sache in Anspruch genom­men, ist uns dies unverzüglich auf dem von uns aus­gegebe­nen Rekla­ma­tions­for­mu­lar unter genauer Beze­ich­nung der Sache, Art und Män­gel (Liefer­da­tum, Artikel-Nr.) mitzuteilen.

9. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

9.1 Es gilt auss­chließlich das Recht der Schweiz und der Ver­weisungsvorschriften des OR und ZGB. Gerichts­stand ist Baden.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der FROMM AG

1. Allgemeines

1.1 Diese All­ge­meinen Einkaufs­be­din­gun­gen gel­ten auss­chliesslich gegenüber Unternehmern natürlichen oder juris­tis­chen Per­so­nen oder rechts­fähi­gen Per­so­n­enge­sellschaften, die in ihrem Geschäftsverkehr mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selb­st­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit handeln.

1.2 Bestel­lun­gen und son­stige Vere­in­barun­gen zu Waren­liefer­un­gen jeder Art ein­schliesslich solcher über Investi­tion­s­güter und zu Dien­stleis­tun­gen an uns erfol­gen auss­chliesslich nach Mass­gabe dieser All­ge­meinen Einkaufs­be­din­gun­gen, die mit Abschluss eines Ver­trages auch für alle kün­fti­gen Geschäfts­beziehun­gen der Ver­tragsparteien vere­in­bart sind, ohne dass erneut auf sie Bezug genom­men wer­den mü̈sste. Ander­slau­t­ende Bedin­gun­gen wer­den, selbst bei Ken­nt­nis und auch dann, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Liefer­an­ten bzw. des Auf­trag­nehmers oder eines Drit­ten enthält oder auf solche ver­weist, nicht Ver­trags­be­standteil, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schriftlich ihrer Gel­tung zugestimmt.

1.3 Alle Vere­in­barun­gen ein­schliesslich Nebenabre­den zum Inhalt des Ver­trages und seiner Aus­führung sind, soweit nicht nachträgliche Änderun­gen in Frage ste­hen, nur wirk­sam, wenn sie im Ver­trag schriftlich niedergelegt sind. Mah­nun­gen, Frist­set­zun­gen und son­stige Erk­lärun­gen uns gegenüber sind nur wirk­sam, wenn sie schriftlich erfolgen.

2. Bestellung

2.1 Bestel­lun­gen erfol­gen grund­sät­zlich in schriftlicher Form. Sie sind in jedem Fall vom Liefer­an­ten bzw. Auf­trag­nehmer unverzüglich, spätestens inner­halb von drei Tagen, schriftlich zu bestäti­gen. Geht die Bestä­ti­gung nicht frist­gerecht bei uns ein, sind wir an unsere Ver­tragserk­lärung nicht mehr gebun­den bzw. kön­nen eine Bestel­lung kosten­frei widerrufen.

2.2 Alle Bedin­gun­gen, Spez­i­fika­tio­nen, Nor­men, Daten­blät­ter und son­stige Unter­la­gen, die der Bestel­lung beigefügt oder darin erwähnt sind, sowie Spez­i­fika­tio­nen, die im Vor­feld eines Ver­tragss­chlusses im Hin­blick auf die künftige Bestel­lung aus­ge­tauscht wer­den, sind Bestandteil der Bestellung.

2.3 Der Liefer­ant bzw. Auf­trag­nehmer darf Unter­aufträge nur mit unserer Zus­tim­mung erteilen.

3. Preise, Zahlung, Abtretung und Aufrechnung

3.1 Vere­in­barte Preise sind Fest­preise in ohne Umsatzs­teuer; sie ver­ste­hen sich, soweit nicht schriftlich anders vere­in­bart, bei inter­na­tionalen Verträ­gen DDP (GELIEFERT VERZOLLT) an den Bes­tim­mung­sort des Geschäftssitzes der FROMM AG , in nationalen Verträ­gen DAP (GELIEFERT BENANNTER ORT) an den Bes­tim­mung­sort des Geschäftssitzes der FROMM AG. Liefer­un­gen, für die abwe­ichend einzelver­traglich die Über­nahme der Kosten des Ver­sandes durch den Käufer vere­in­bart ist, sind auf dem kostengün­stig­sten Weg zum Ver­sand zu bringen.

3.2 Wenn der Preis bei Auf­tragserteilung nicht fest­steht, ist er uns spätestens mit der Auf­trags­bestä­ti­gung schriftlich anzugeben. Wird der Pre­is­fest­set­zung nicht inner­halb von zwei Wochen, bzw. bei einem früheren Liefer­t­er­min vor dem vere­in­barten Liefer­t­er­min, durch uns wider­sprochen, so gilt der Preis als genehmigt. Soweit der Preisangabe von uns wider­sprochen wird, kommt kein Ver­trag zustande.

3.3 Unsere Zahlun­gen erfol­gen, soweit der Liefer­ant bzw. Auf­trag­nehmer nicht weit­erge­hende Rechte ein­räumt, 30 Tage nach Liefer­ung rein netto. Zahlun­gen erfol­gen unter dem Vor­be­halt ver­tragsmäs­siger Leis­tun­gen. Bei vorzeit­iger Annahme der Liefer­ung beginnt die Zahlungs­frist ab Liefer­t­er­min gem. Bestel­lung oder Rech­nung­sein­gang, je nach­dem, welches Datum das spätere ist. Bei fehler­haften Liefer­un­gen oder Leis­tun­gen sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ord­nungs­gemäßen Erfül­lung in angemessenem Umfang zurück­zuhal­ten, und zwar ohne Ver­lust von Rabat­ten, Skonti und ähn­lichen Zahlungsvergünstigungen. Ziff. 5.2 bleibt unberührt.

3.4 Nicht vere­in­barte Mehrleis­tun­gen des Liefer­an­ten bzw. Auf­trag­nehmers wer­den nicht vergütet; eines aus­drück­lichen Wider­spruchs bei der Abnahme bedarf es nicht. Soweit es nach Ziff. 3.1 auf die Liefer­ung am Bes­tim­mung­sort ankommt, gel­ten die bei der Ein­gangsver­wiegung bzw. Ein­gangskon­trolle durch uns fest­gestell­ten Stückzahlen und Abmes­sun­gen, vor­be­haltlich eines anderen Nach­weises durch den Lieferanten.

3.5 Im Falle unseres Rück­tritts vom Ver­trag sind bere­its geleis­tete Vorauszahlun­gen zurück­zahlen und vom Tage der Auszahlung an mit 8 Prozent­punk­ten p. a. über dem jew­eili­gen Basiszinssatz zu verzin­sen. Der Liefer­ant bzw. Auf­trag­nehmer ist verpflichtet, uns Überzahlun­gen zurückzuerstatten. Er kann sich nicht auf Ver­jährung oder Entre­icherung berufen.

3.6. Die Abtre­tung der Forderun­gen des Liefer­an­ten bzw. Auf­trag­nehmers gegen uns an Dritte ist aus­geschlossen. Die Aufrech­nung mit und die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen gle­ich welcher Art durch den Liefer­an­ten bzw. Auf­trag­nehmer ist aus­geschlossen, es sei denn, die Gegen­forderung bzw. das Gegen­recht ist von uns nicht bestrit­ten oder recht­skräftig festgestellt.

4. Lieferzeit

4.1 Die vere­in­barten Liefer– oder Leis­tungs­fris­ten und –ter­mine (Lieferzeit) sind bindend und genau einzuhal­ten. Liefer­fris­ten begin­nen mit dem auf der Bestel­lung angegebe­nen Datum des Lieferbeginns.

4.2 Sobald für ihn erkennbar wird, dass er die Lieferzeit voraus­sichtlich nicht ein­hal­ten kann, hat uns der Liefer­ant bzw. Auf­trag­nehmer unter Angabe der Gründe und der voraus­sichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich zu unter­richten. Der Liefer­ant bzw. Auf­trag­nehmer haftet für eigene Verzögerun­gen wie für solche eines Unter­liefer­an­ten bzw. –Auftragnehmers.

4.3 Wird die Lieferzeit über­schrit­ten, sind wir unter den geset­zlichen Voraus­set­zun­gen berechtigt, nach unserer Wahl Liefer­ung und Schaden­er­satz wegen ver­späteter Liefer­ung oder Leis­tung zu ver­lan­gen oder aber vom Ver­trag zurückzutreten und Schaden­er­satz statt der Leis­tung zu ver­lan­gen. Eines Vor­be­halts der Gel­tend­machung von Schaden­er­satz– oder son­sti­gen Ansprüchen bei Annahme der ver­späteten Leis­tung bedarf es nicht.

4.4 Liefer­un­gen vor dem vere­in­barten Ter­min sind nur mit unserer Ein­willi­gung zulässig.

5. Warenursprung, Präferenzen, internationaler Warenverkehr

5.1 Der Liefer­ant verpflichtet sich, spätestens mit Über­gabe der Liefer­pa­piere eine Liefer­an­ten­erk­lärung vorzule­gen, in der der präferen­zrechtliche Sta­tus der Ware („Ware mit EUPräferen­zur­sprung­seigen­schaft“ oder „Ware ohne EU-Präferenzursprungseigenschaft“) bestätigt wird. Der Wort­laut einer Einzel-Lieferantenerklärung hat dem Anhang I der Verord­nung (EG) Nr. 1207/2001 zu entsprechen. Bei regelmäßi­gen Waren­liefer­un­gen über einen län­geren Zeitraum genügt eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäss Anhang II der Verord­nung (EG) Nr. 1207/2001, die jährlich zu erneuern ist. Liefer­an­ten aus Län­dern, die nicht der EU ange­hören, haben zum Ursprungsnach­weis die Waren­verkehrs­bescheini­gung bzw. eine Ursprungserk­lärung vorzule­gen. Ist die Ursprung­seigen­schaft vom Liefer­an­ten nicht im eige­nen Unternehmen begrün­det wor­den, hat der Liefer­ant uns die Liefer­an­ten­erk­lärung des Vor­lief­er­ers sowie ggf. die Liefer­an­ten­erk­lärung der Vor­lief­erer des Vor­lief­er­ers (lück­en­lose Kette) vorzulegen.

5.2 Die Aushändi­gung einer Einzel-Lieferantenerklärung bzw. der Ursprungserk­lärung bzw. das Vor­liegen einer gültigen Langzeit-Lieferantenerklärung ist Voraus­set­zung für die Fäl­ligkeit des Vergütungsanspruches des Lieferanten.

5.3 Der Liefer­ant verpflichtet sich, seine Pro­dukte darauf zu prüfen, ob sie im inter­na­tionalen Waren­verkehr Ver­boten, Beschränkun­gen und/oder Genehmi­gungspflichten bei Re– Exporten gemäss deutschen, europäis­chen und US-amerikanischen Aus­fuhr– und Zollbes­tim­mungen sowie den Aus­fuhr– und Zollbes­tim­mungen des Ursprungs­lan­des unter­liegen (z.B. hin­sichtlich der Aus­fuhrliste, Dual-Use VO, US-(Re-) Exportvorschriften etc.) und diese im zutr­e­f­fenden Fall in seinen Ange­boten, Auf­trags­bestä­ti­gun­gen und sämtlichen Waren­be­gleit­doku­menten zweifels­frei mit nachvol­lziehbaren Angaben zu kennze­ich­nen. Auf unser Ver­lan­gen ist der Liefer­ant verpflichtet, uns alle weit­eren Außen­han­dels­daten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich über alle Änderun­gen dieser Daten zu informieren.

5.4 Im Fall der Nicht­beach­tung der vorste­hen­den Verpflich­tun­gen oder im Fall von fehler­haft aus­gestell­ten Erk­lärun­gen haftet der Liefer­ant für alle uns entste­hen­den Schä­den, ein­schliesslich Nach­forderun­gen aus­ländis­cher Ein­gangsab­gaben, Bußgelder etc.

6. Teilleistungen, Gefahrübergang und Abnahme

6.1 Der Liefer­ant bzw. Auf­trag­nehmer ist zu Teil­liefer­un­gen nicht berechtigt, es sei denn, wir genehmi­gen diese.

6.2 Der Gefahrüber­gang richtet sich nach den vere­in­barten Liefer­kon­di­tio­nen. Soweit keine geson­derte Vere­in­barung getrof­fen ist, geht die Gefahr bei Über­gabe der Liefer­ung am Geschäftssitz der FROMM AG auf uns über.

6.3 Pro­duk­tion­sun­ter­brechun­gen auf­grund höherer Gewalt, z.B. Arbeit­skämpfe, Unruhen, behördliche Mass­nah­men, unver­schuldete und schw­er­wiegende Betrieb­sstörun­gen und son­stige unab­wend­bare Ereignisse, befreien uns für die Dauer der Störung und in ihrem Umfang von der Verpflich­tung zur Abnahme. Der Liefer– bzw. Leis­tungs– und Zahlungszeit­punkt ver­längert sich entsprechend der Dauer der Störung. Dauert die Störung länger als einen Monat, sind wir berechtigt ganz oder teil­weise vom Ver­trag zurückzutreten, soweit das Ereig­nis von nicht uner­he­blicher Dauer ist und sich unser Bedarf deshalb erhe­blich ver­ringert hat.

7. Eigentumsverhältnisse

7.1 Wir erwer­ben das uneingeschränkte Eigen­tum am Gegen­stand der Liefer­ung oder Leis­tung nach dessen ungerügter Übergabe.

7.2 Durch die Über­gabe erk­lärt der Liefer­ant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Drit­ter nicht beste­hen. Ein­fache, ver­längerte oder erweit­erte Eigen­tumsvor­be­halte erken­nen wir nicht an.

8. Mängelrechte

8.1 Bei Sach– und Rechtsmän­geln ein­schließlich Falsch– und Min­der­liefer­un­gen und bei son­sti­gen Pflichtver­let­zun­gen gel­ten die geset­zlichen Vorschriften, soweit nach­fol­gend nichts anderes geregelt ist.

8.2 Als Vere­in­barung über die Beschaf­fen­heit gel­ten jeden­falls die Pro­duk­tbeschrei­bun­gen, Bedin­gun­gen, Spez­i­fika­tio­nen, Nor­men, Daten­blät­ter und son­stige Unter­la­gen, die der Bestel­lung beigefügt, darin aufgeführt oder in Bezug genom­men sind. Die Gewährleis­tung des Liefer­an­ten erstreckt sich auch auf die von Vor­lief­er­ern hergestell­ten oder geliefer­ten Waren.

8.3 Der Liefer­ant bzw. Auf­trag­nehmer steht dafür ein, dass sämtliche Liefer­un­gen oder Leis­tun­gen, vor­be­haltlich indi­vidu­ell vere­in­barter höherer Qual­itäts­forderun­gen, dem neuesten Stand von Wis­senschaft und Tech­nik – soweit Nor­men in DIN, VDE, VDI oder gle­ichzuset­zende Nor­men Anwen­dung finden, diesen Nor­men – sowie den ein­schlägi­gen inter­na­tionalen und nationalen rechtlichen Bes­tim­mungen und etwaigen Vorschriften und Richtlin­ien von Behör­den, Beruf­sgenossen­schaften und Fachver­bän­den entsprechen. Er garantiert ins­beson­dere die Ein­hal­tung der vere­in­barten Spez­i­fika­tio­nen sowie die Güte und Zweck­mäßigkeit der Liefer­ung hin­sichtlich Mate­r­ial, Kon­struk­tion und Ausführung und der zur Liefer­ung gehören­den Unter­la­gen. Falls Gefahrstoffe i.S. der Gefahrstof­fverord­nung oder Pro­dukte, bei deren Nutzung das Frei­w­er­den solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert wer­den, hat der Liefer­ant die zur Erstel­lung des Sicher­heits­daten­blattes erforder­lichen Daten zur Ver­fü­gung zu stellen.

8.4 Wir wer­den den Gegen­stand der Liefer­ung oder Leis­tung inner­halb angemessener Frist auf etwaige erkennbare Qual­itäts– und Quan­titätsab­we­ichun­gen prüfen. Die Pflicht zur Unter­suchung und Mängelrüge beginnt, auch wenn die Liefer­ung schon vorher in unser Eigen­tum übergegangen oder unserem Spedi­teur, Frachtführer oder son­stigem Beauf­tragten übergeben wor­den ist, erst dann, wenn die Liefer­ung am unserem Geschäftssitz einge­gan­gen ist. Eine Män­gel– oder Fehlmen­gen­rüge gilt jeden­falls als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bin­nen 8 Tagen nach Liefer­ung beim Liefer­an­ten eingeht. Män­gel, die erst später erkennbar wer­den, sind beim Liefer­an­ten inner­halb von 14 Tagen nach dem Erken­nen durch uns zu rügen. Insoweit verzichtet der Liefer­ant auf den Ein­wand der ver­späteten Mängelrüge.

8.5 Die von ihm zum Zwecke der Prüfung aufgewen­de­ten Kosten trägt der Liefer­ant auch dann, wenn sich her­ausstellt, dass tat­säch­lich kein Man­gel vor­lag. Dies gilt bei bes­tim­mungs­gemäßer Ver­bringung des Gegen­standes der Liefer­ung und Leis­tung an einem anderen Ort als den Erfüllungsort auch für die notwendi­gen Trans­portkosten. Unsere Schaden­er­satzhaf­tung bei unberechtigten Män­gelbe­sei­t­i­gungsver­lan­gen bleibt unberührt, wir haften jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrläs­sig nicht erkannt haben, dass kein Man­gel vor­lag. Die bei der Män­gelbe­sei­t­i­gung oder der Neuliefer­ung vom Liefer­an­ten zu tra­gen­den Kosten umfassen auch die Aufwen­dun­gen für Ver­pack­ung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab– und Ein­bau aufge­wandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Män­gelbe­sei­t­i­gung. Die Nachbesserung ist fehlgeschla­gen, wenn zwei Nachbesserungsver­suche erfol­g­los geblieben sind.

8.6 Kommt der Liefer­ant bzw. Auf­trag­nehmer seiner Verpflich­tung zur Nacherfüllung inner­halb einer von uns geset­zten angemesse­nen Frist nicht nach, so kön­nen wir den Man­gel selbst beseit­i­gen und vom Liefer­an­ten Ersatz der erforder­lichen Aufwen­dun­gen bzw. einen entsprechen­den Vorschuss ver­lan­gen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschla­gen oder für uns unzu­mut­bar (z.B. wegen beson­derer Dringlichkeit, Gefährdung der Betrieb­ssicher­heit oder Ein­tritt unver­hält­nis­mäßiger Schä­den), bedarf es keiner Frist­set­zung; der Liefer­ant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

8.7 Mängelansprüche ver­jähren nach 24 Monaten, soweit nicht durch geset­zliche Vorschriften eine län­gere Frist vorge­se­hen ist. Sie beginnt mit dem Ein­gang der Liefer­ung bei uns. Dies gilt auch für die Haf­tung der Vor­liefer­an­ten für Sach­män­gel. Für Ersat­zliefer­un­gen, Neuliefer­un­gen und Nachbesserungsar­beiten haftet der Liefer­ant wie für den Gegen­stand der Liefer­ung; die Ver­jährungs­frist für Mängelansprüche in Bezug auf solche Ersat­zliefer­un­gen, Neuliefer­un­gen und Nachbesserungsar­beiten beginnt nach Besei­t­i­gung der bean­stande­ten Män­gel neu. Bei teil­weiser Erneuerung gilt das für die erneuerten Teile. Der Neube­ginn der Ver­jährung tritt nicht ein, wenn der Liefer­ant bzw. Auf­trag­nehmer erkennbar nicht in Anerken­nung seiner Män­gelbe­sei­t­i­gungspflicht han­delt. Der Lauf der Ver­jährungs­frist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Män­ge­lanzeige beginnt und mit Erfül­lung unseres Män­ge­lanspruches endet.

8.8 Der Liefer­ant steht dafür ein, dass bei der Ausführung des Ver­trages sowie bei Liefer­ung und Benutzung des Gegen­standes der Liefer­ung oder Leis­tung Schutzrechte Drit­ter im In– und Aus­land nicht ver­letzt wer­den. Er stellt uns von Ansprüchen Drit­ter aus etwaigen Schutzrechtsver­let­zun­gen auf erstes Anfordern frei. Hier­von sind alle im Zusam­men­hang mit der Inanspruch­nahme durch Dritte ent­stande­nen notwendi­gen Aufwen­dun­gen umfasst. Eine Vere­in­barung mit dem Drit­ten ist nur im Ein­vernehmen zwis­chen uns und dem Liefer­an­ten zulässig.

9. Produkthaftung

9.1 Der Liefer­ant stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Drit­ter aus außerver­traglicher Pro­duk­thaf­tung frei, die auf einen Fehler des von ihm geliefer­ten Pro­dukts zurückzuführen sind. Er ist weiter verpflichtet, uns sämtliche Schä­den zu erset­zen, die uns wegen eines Fehlers des von ihm geliefer­ten Pro­dukts entste­hen. Hierunter fallen sämtliche uns infolge eines Haftpflicht­falls ent­stande­nen Kosten, ins­beson­dere Kosten der Rechtsvertei­di­gung, Ein– und Aus­baukosten, Rück­rufkosten, unsere Bear­beitungskosten für die Schadensabwicklung.

9.2 Der Liefer­ant hat, auch soweit er nicht Her­steller des von ihm geliefer­ten Pro­duk­tes ist, wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruch­nahme aus Pro­duk­thaf­tung tre­f­fen, auf Ver­lan­gen der FROMM AG auf seine Kosten eine angemessene Pro­duk­thaftpflichtver­sicherung abzuschliessen.

10. Werbematerial

Der Liefer­ant bzw. Auf­trag­nehmer darf in Werbe­ma­te­r­ial auf geschäftliche Verbindun­gen mit uns nur nach aus­drück­licher schriftlicher Zus­tim­mung hinweisen.

11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Die Verträge mit Liefer­an­ten bzw. Auf­trag­nehmern unter­liegen dem Recht der Schweiz.

11.2 Erfül­lung­sort für die Ver­tragsleis­tun­gen ist der von uns angegebene Bes­tim­mung­sort, soweit nichts angegeben ist, Spre­it­en­bach. Gerichts­stand ist Baden

Spre­it­en­bach, 08. Jan­uar 2015

FROMM AG