Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der FROMM AG
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenü̈ber Unternehmern, also gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in ihrem Geschäftsverkehr mit uns in Ausü̈bung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2 Wir übernehmen Lieferungen und Aufträge jeder Art ausschließlich nach Massgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die mit Abschluss eines Vertrages auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien vereinbart sind, ohne dass erneut auf sie Bezug genommen werden müsste. Anderslautende Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ergänzend gelten bei der Verwendung entsprechender Klauseln in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder vertraglichen Vereinbarungen mit uns – sowohl bei internationalen als auch bei nationalen Verträgen – die INCOTERMS 2010 der Internationalen Handelskammer Paris.
1.3 Alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zum Inhalt des Vertrages und seiner Ausfü̈hrung, insbesondere Garantien oder Zusagen jeder Art sind, soweit nicht nachträgliche Änderungen in Frage stehen, nur wirksam, wenn sie im Vertrag schriftlich niedergelegt sind. Mahnungen, Fristsetzungen Mängelrügen und sonstige Erklärungen uns gegenüber sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Zu unserem Angebot gehörende Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen dienen nur der Orientierung des Käufers und sind nicht als Beschaffenheitsvereinbarung oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bzgl. der beschriebenen Ware bzw. Leistung anzusehen. An den Unterlagen behalten wir uns die Eigentumsrechte sowie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, an das der Käufer, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, zwei Wochen nach Zugang bei uns gebunden ist.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, aus der sich Umfang und Inhalt des Auftrages ergeben. Mündliche Erklärungen unserer Vertreter und Vermittler sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Preise
3.1 Preise verstehen sich in CHF ab Lager der FROMM AG in Spreitenbach. Sofern kein bestimmter Preis vereinbart ist, gilt die am Liefertag gültige Preisliste. Die vereinbarten Preise sind Festpreise zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer.
3.2 Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Abgangsgewichte, Stückzahlen und Mengen massgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht. Geringfügige Gewichtsabweichungen, die sich durch Transport oder Lagerung ergeben, bleiben unberücksichtigt.
3.3 Erweist sich nach Annahme der Bestellung unser Zahlungsanspruch aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit des Käufers als gefährdet, (z. B. durch eine wesentliche Vermögensverschlechterung), so bleiben unsere Rechte vorbehalten.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1 Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen gleich welcher Art durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung bzw. das Gegenrecht ist von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5. Fälligkeit und Verzug
5.1 Der Kaufpreis gegen den Käufer bzw. die Vergütung für unsere sonstigen Leistungen ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart wurde.
5.2 Der Käufer gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung den Kaufpreis bezahlt. Ist der Zugang der Rechnung unsicher, kommt der Käufer spätestens 30 Tage nach Abnahme der Ware in Verzug. Die Geltendmachung von Verzugszinsen und eines Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
5.3 Unser Recht Leistung Zug-um-Zug zu verlangen, bleibt unberührt.
6. Lieferung, Erfüllungsort und Gefahrübergang
6.1 Wir sind stets bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Angaben über Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung. Sollte eine Versendung vereinbart worden sein, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk bis zum vereinbarten Liefertermin verlassen hat.
6.2 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz und erfolgt die Auslieferung ab Lager der FROMM AG. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Auslieferung ab Werk. Etwa übernommene Auslieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt unabhängig von der Art des Versandes auch dann, wenn die Transportkosten von uns übernommen werden. Transportversicherungen erfolgen nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so ist die FROMM AG nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Nachfrist von einer Woche berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers an dessen Sitz zu liefern. Die Gefahr geht in diesem Fall bereits mit Annahmeverzug seitens des Käufers auf den Käufer über.
6.3 Sollte die Durchführung der Lieferung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse ausserhalb unseres Verantwortungsbereiches (z. B. Epidemien, Streiks, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohstoffmaterialien) unmöglich werden, sind wir wie auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag nach eigener Wahl ganz oder teilweise zurückzutreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist zu liefern. Die Geltendmachung von Schadenersatz– bzw. Aufwendungsersatzansprüchen ist in diesem Fall ausgeschlossen.
6.4 Soweit wir eingetretene Leistungsverzögerungen zu vertreten haben und uns mit der Lieferung in Verzug befinden, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Das Rücktrittsrecht ist schriftlich auszuüben. Schadenersatz– und Aufwendungsersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.
6.5 Wir sind in zumutbarem Umfang zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.
6.6 Lieferungen, die versandbereit gemeldet werden, sind vom Käufer binnen 8 Tagen abzurufen und abzunehmen. Nach Fristablauf können wir sie EXW geliefert berechnen und nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Käufers lagern.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an der verkauften Ware bleibt vorbehalten, bis sämtliche unserer Forderungen, auch aus früheren Verträgen, und künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung, jeweils einschliesslich Neben-, Schadenersatz– und Saldoforderungen sowie aus Einlösung von etwa entgegengenommenen Wechseln und Schecks, erfüllt sind.
7.2 Zahlungen werden vorbehaltlich einer anderen Bestimmung des Käufers zunächst auf unsere jeweils älteste Lieferung und dabei zunächst auf Zins– und Nebenforderungen, sodann auf die Forderung selbst verrechnet. Nach einem Rücktritt vom Vertrag können wir die Ware herausverlangen, uns durch ihren freihändigen Verkauf befriedigen und haben den Nettoerlös wie vorstehend zu verrechnen. Bei vertragswidrigem Verhalten eines Käufers können wir Herausgabe verlangen, ohne zuvor zurückzutreten.
7.3 Der Käufer ist berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen an den Endkunden unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten, sofern er bereits jetzt alle Ansprüche gegen den Endkunden einschließlich der ihm gewährten Sicherheiten, die dem Käufer aufgrund der abzuschliessenden Kaufverträge und des vorzubehaltenden Eigentums im Verhältnis zu dem Endkunden zustehen, an uns abtritt und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange nicht die Voraussetzungen der Ziff. 7.4 vorliegen.
7.4 Die Befugnis zum Weiterverkauf des Vorbehaltsguts nach Ziff. 7.3 endet mit dem Widerruf, zu dem wir berechtigt sind, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage nachhaltig verschlechtert, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren über sein Vermögen betrieben wird. In diesen Fällen darf der Käufer zudem den Besitz an der Ware nicht aufgeben und keine Sicherheiten zu Gunsten von Endkunden freigeben. Er ist in diesen Fällen nicht mehr berechtigt, die an uns abgetretenen Kaufpreisforderungen gegenüber dem Endkunden einzuziehen.
7.5 Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers unwiderruflich bevollmächtigt, gegenüber dem Endkunden die Abtretung der Forderungen des Käufers anzuzeigen und die abgetretenen Kaufpreisforderungen einzuziehen.
7.6 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum; das Anwartschaftsrecht des Käufers setzt sich an der neuen Sache fort. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein– oder Miteigentum für uns unentgeltlich. Er hat es gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Verlust oder Beschädigung, in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Er tritt uns hiermit jegliche Ansprüche aufgrund eines Schadensfalles gegen Versicherer oder sonstige Ersatzpflichtige in Höhe des Fakturenwertes der von uns gelieferten Ware ab.
7.7 Der Käufer darf die gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Ware, ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung, oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, und uns alle Auskünfte zu erteilen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.8 Wir verpflichten uns, die Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Mängel
8.1 Der Käufer hat die Ware beim Eingang unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber geltend zu machen. Soweit Mängel nicht durch die Untersuchung der Ware unmittelbar nach Eingang der Ware erkannt werden können, sind sie innerhalb von 10 Tagen ab Entdeckung durch schriftliche Erklärung uns gegenüber geltend zu machen. Sofern Mängel nicht innerhalb der vorgenannten Fristen uns gegenüber angezeigt werden, gilt die Ware als genehmigt. Wegen genehmigter Ware bestehen gegen uns keine Gewährleistungsansprüche. Ein Mangel unserer Ware liegt nicht vor, wenn sie für die einseitig vom Käufer vorgesehenen Verwendungszwecke nicht geeignet oder nicht tauglich ist.
8.2 Gerügte oder als fehlerhaft erkannte Lieferungen dürfen erst nach Ausführung der Nacherfüllung verarbeitet werden. Andernfalls trägt der Käufer, falls wir uns nicht mit der Nacherfüllung in Verzug befanden, die für die Nacherfüllung entstehenden Mehrkosten.
8.3 Soweit die Ware mangelhaft ist und der Mangel innerhalb der unter Ziff. 8.1 genannten Frist angezeigt wurde, beschränkt sich unsere Gewährleistung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Auslieferung zunächst auf Nacherfü̈llung. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Im Übrigen gelten hinsichtlich unserer Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachstehend abweichendes vereinbart ist.
8.4 Neben der Mängelrüge ist uns Gelegenheit zu geben, die Kaufsache auf die angegebenen Mängel zu untersuchen. Bis dahin darf die Lieferung nicht be– oder verarbeitet werden.
8.5 Besteht Uneinigkeit, ob ein Mangel vorliegt oder über die Unverhältnismässigkeit einer Nacherfüllung oder über das Ob oder die Höhe einer Herabsetzung der Vergütung, ist das Gutachten eines öffentlich bestellten, von der zuständigen Industrie– und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen einzuholen. Das Ergebnis ist auch dafür maßgeblich, inwieweit dessen Kosten vom Käufer oder von uns zu tragen sind.
8.6 Auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit eines Inhabers, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unseres Hauses. Für sonstige Schäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit solcher Personen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir für sonstige Schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; die Haftung ist darüber hinaus auf die Höhe des Vertragswertes beschränkt; das gilt auch für den Rückgriffsanspruch des Käufers aufgrund von ihm selbst erfüllter Mängelrechte. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Diese Einschränkungen gelten nicht bei verschuldensunabhängiger gesetzlicher Haftung.
8.7 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate nach Auslieferung. Diese Frist gilt nicht für Rückgriffsansprüche des Käufers.
8.8 Wir haften auch im Falle der Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs nur im vorstehend unter 8.6. festgelegten Rahmen auf Schadenersatz. Rückgriffsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit der Käufer gegenüber seinem Abnehmer aus Kulanz tätig wird.
8.9 Wird der Käufer von seinem Abnehmer wegen Mangelhaftigkeit der Sache in Anspruch genommen, ist uns dies unverzüglich auf dem von uns ausgegebenen Reklamationsformular unter genauer Bezeichnung der Sache, Art und Mängel (Lieferdatum, Artikel-Nr.) mitzuteilen.
9. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
9.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Schweiz und der Verweisungsvorschriften des OR und ZGB. Gerichtsstand ist Baden.
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der FROMM AG
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmern natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in ihrem Geschäftsverkehr mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2 Bestellungen und sonstige Vereinbarungen zu Warenlieferungen jeder Art einschliesslich solcher über Investitionsgüter und zu Dienstleistungen an uns erfolgen ausschliesslich nach Massgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die mit Abschluss eines Vertrages auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien vereinbart sind, ohne dass erneut auf sie Bezug genommen werden mü̈sste. Anderslautende Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis und auch dann, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten bzw. des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Alle Vereinbarungen einschliesslich Nebenabreden zum Inhalt des Vertrages und seiner Ausführung sind, soweit nicht nachträgliche Änderungen in Frage stehen, nur wirksam, wenn sie im Vertrag schriftlich niedergelegt sind. Mahnungen, Fristsetzungen und sonstige Erklärungen uns gegenüber sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
2. Bestellung
2.1 Bestellungen erfolgen grundsätzlich in schriftlicher Form. Sie sind in jedem Fall vom Lieferanten bzw. Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich zu bestätigen. Geht die Bestätigung nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir an unsere Vertragserklärung nicht mehr gebunden bzw. können eine Bestellung kostenfrei widerrufen.
2.2 Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen, Datenblätter und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin erwähnt sind, sowie Spezifikationen, die im Vorfeld eines Vertragsschlusses im Hinblick auf die künftige Bestellung ausgetauscht werden, sind Bestandteil der Bestellung.
2.3 Der Lieferant bzw. Auftragnehmer darf Unteraufträge nur mit unserer Zustimmung erteilen.
3. Preise, Zahlung, Abtretung und Aufrechnung
3.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise in ohne Umsatzsteuer; sie verstehen sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, bei internationalen Verträgen DDP (GELIEFERT VERZOLLT) an den Bestimmungsort des Geschäftssitzes der FROMM AG , in nationalen Verträgen DAP (GELIEFERT BENANNTER ORT) an den Bestimmungsort des Geschäftssitzes der FROMM AG. Lieferungen, für die abweichend einzelvertraglich die Übernahme der Kosten des Versandes durch den Käufer vereinbart ist, sind auf dem kostengünstigsten Weg zum Versand zu bringen.
3.2 Wenn der Preis bei Auftragserteilung nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung schriftlich anzugeben. Wird der Preisfestsetzung nicht innerhalb von zwei Wochen, bzw. bei einem früheren Liefertermin vor dem vereinbarten Liefertermin, durch uns widersprochen, so gilt der Preis als genehmigt. Soweit der Preisangabe von uns widersprochen wird, kommt kein Vertrag zustande.
3.3 Unsere Zahlungen erfolgen, soweit der Lieferant bzw. Auftragnehmer nicht weitergehende Rechte einräumt, 30 Tage nach Lieferung rein netto. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt vertragsmässiger Leistungen. Bei vorzeitiger Annahme der Lieferung beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gem. Bestellung oder Rechnungseingang, je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung in angemessenem Umfang zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Ziff. 5.2 bleibt unberührt.
3.4 Nicht vereinbarte Mehrleistungen des Lieferanten bzw. Auftragnehmers werden nicht vergütet; eines ausdrücklichen Widerspruchs bei der Abnahme bedarf es nicht. Soweit es nach Ziff. 3.1 auf die Lieferung am Bestimmungsort ankommt, gelten die bei der Eingangsverwiegung bzw. Eingangskontrolle durch uns festgestellten Stückzahlen und Abmessungen, vorbehaltlich eines anderen Nachweises durch den Lieferanten.
3.5 Im Falle unseres Rücktritts vom Vertrag sind bereits geleistete Vorauszahlungen zurückzahlen und vom Tage der Auszahlung an mit 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Lieferant bzw. Auftragnehmer ist verpflichtet, uns Überzahlungen zurückzuerstatten. Er kann sich nicht auf Verjährung oder Entreicherung berufen.
3.6. Die Abtretung der Forderungen des Lieferanten bzw. Auftragnehmers gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen gleich welcher Art durch den Lieferanten bzw. Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung bzw. das Gegenrecht ist von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Lieferzeit
4.1 Die vereinbarten Liefer– oder Leistungsfristen und –termine (Lieferzeit) sind bindend und genau einzuhalten. Lieferfristen beginnen mit dem auf der Bestellung angegebenen Datum des Lieferbeginns.
4.2 Sobald für ihn erkennbar wird, dass er die Lieferzeit voraussichtlich nicht einhalten kann, hat uns der Lieferant bzw. Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Lieferant bzw. Auftragnehmer haftet für eigene Verzögerungen wie für solche eines Unterlieferanten bzw. –Auftragnehmers.
4.3 Wird die Lieferzeit überschritten, sind wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, nach unserer Wahl Lieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Leistung zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Eines Vorbehalts der Geltendmachung von Schadenersatz– oder sonstigen Ansprüchen bei Annahme der verspäteten Leistung bedarf es nicht.
4.4 Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit unserer Einwilligung zulässig.
5. Warenursprung, Präferenzen, internationaler Warenverkehr
5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, spätestens mit Übergabe der Lieferpapiere eine Lieferantenerklärung vorzulegen, in der der präferenzrechtliche Status der Ware („Ware mit EUPräferenzursprungseigenschaft“ oder „Ware ohne EU-Präferenzursprungseigenschaft“) bestätigt wird. Der Wortlaut einer Einzel-Lieferantenerklärung hat dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 zu entsprechen. Bei regelmäßigen Warenlieferungen über einen längeren Zeitraum genügt eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, die jährlich zu erneuern ist. Lieferanten aus Ländern, die nicht der EU angehören, haben zum Ursprungsnachweis die Warenverkehrsbescheinigung bzw. eine Ursprungserklärung vorzulegen. Ist die Ursprungseigenschaft vom Lieferanten nicht im eigenen Unternehmen begründet worden, hat der Lieferant uns die Lieferantenerklärung des Vorlieferers sowie ggf. die Lieferantenerklärung der Vorlieferer des Vorlieferers (lückenlose Kette) vorzulegen.
5.2 Die Aushändigung einer Einzel-Lieferantenerklärung bzw. der Ursprungserklärung bzw. das Vorliegen einer gültigen Langzeit-Lieferantenerklärung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches des Lieferanten.
5.3 Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und/oder Genehmigungspflichten bei Re– Exporten gemäss deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr– und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr– und Zollbestimmungen des Ursprungslandes unterliegen (z.B. hinsichtlich der Ausfuhrliste, Dual-Use VO, US-(Re-) Exportvorschriften etc.) und diese im zutreffenden Fall in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen. Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich über alle Änderungen dieser Daten zu informieren.
5.4 Im Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtungen oder im Fall von fehlerhaft ausgestellten Erklärungen haftet der Lieferant für alle uns entstehenden Schäden, einschliesslich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder etc.
6. Teilleistungen, Gefahrübergang und Abnahme
6.1 Der Lieferant bzw. Auftragnehmer ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, es sei denn, wir genehmigen diese.
6.2 Der Gefahrübergang richtet sich nach den vereinbarten Lieferkonditionen. Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Übergabe der Lieferung am Geschäftssitz der FROMM AG auf uns über.
6.3 Produktionsunterbrechungen aufgrund höherer Gewalt, z.B. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Massnahmen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und sonstige unabwendbare Ereignisse, befreien uns für die Dauer der Störung und in ihrem Umfang von der Verpflichtung zur Abnahme. Der Liefer– bzw. Leistungs– und Zahlungszeitpunkt verlängert sich entsprechend der Dauer der Störung. Dauert die Störung länger als einen Monat, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit das Ereignis von nicht unerheblicher Dauer ist und sich unser Bedarf deshalb erheblich verringert hat.
7. Eigentumsverhältnisse
7.1 Wir erwerben das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen ungerügter Übergabe.
7.2 Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Einfache, verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte erkennen wir nicht an.
8. Mängelrechte
8.1 Bei Sach– und Rechtsmängeln einschließlich Falsch– und Minderlieferungen und bei sonstigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
8.2 Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls die Produktbeschreibungen, Bedingungen, Spezifikationen, Normen, Datenblätter und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt, darin aufgeführt oder in Bezug genommen sind. Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Vorlieferern hergestellten oder gelieferten Waren.
8.3 Der Lieferant bzw. Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen oder Leistungen, vorbehaltlich individuell vereinbarter höherer Qualitätsforderungen, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik – soweit Normen in DIN, VDE, VDI oder gleichzusetzende Normen Anwendung finden, diesen Normen – sowie den einschlägigen internationalen und nationalen rechtlichen Bestimmungen und etwaigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Er garantiert insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen. Falls Gefahrstoffe i.S. der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
8.4 Wir werden den Gegenstand der Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Frist auf etwaige erkennbare Qualitäts– und Quantitätsabweichungen prüfen. Die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge beginnt, auch wenn die Lieferung schon vorher in unser Eigentum übergegangen oder unserem Spediteur, Frachtführer oder sonstigem Beauftragten übergeben worden ist, erst dann, wenn die Lieferung am unserem Geschäftssitz eingegangen ist. Eine Mängel– oder Fehlmengenrüge gilt jedenfalls als rechtzeitig erfolgt, wenn sie binnen 8 Tagen nach Lieferung beim Lieferanten eingeht. Mängel, die erst später erkennbar werden, sind beim Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach dem Erkennen durch uns zu rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.5 Die von ihm zum Zwecke der Prüfung aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Dies gilt bei bestimmungsgemäßer Verbringung des Gegenstandes der Lieferung und Leistung an einem anderen Ort als den Erfüllungsort auch für die notwendigen Transportkosten. Unsere Schadenersatzhaftung bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt, wir haften jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. Die bei der Mängelbeseitigung oder der Neulieferung vom Lieferanten zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab– und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn zwei Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind.
8.6 Kommt der Lieferant bzw. Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
8.7 Mängelansprüche verjähren nach 24 Monaten, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorgesehen ist. Sie beginnt mit dem Eingang der Lieferung bei uns. Dies gilt auch für die Haftung der Vorlieferanten für Sachmängel. Für Ersatzlieferungen, Neulieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant wie für den Gegenstand der Lieferung; die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf solche Ersatzlieferungen, Neulieferungen und Nachbesserungsarbeiten beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel neu. Bei teilweiser Erneuerung gilt das für die erneuerten Teile. Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, wenn der Lieferant bzw. Auftragnehmer erkennbar nicht in Anerkennung seiner Mängelbeseitigungspflicht handelt. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruches endet.
8.8 Der Lieferant steht dafür ein, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter im In– und Ausland nicht verletzt werden. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei. Hiervon sind alle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstandenen notwendigen Aufwendungen umfasst. Eine Vereinbarung mit dem Dritten ist nur im Einvernehmen zwischen uns und dem Lieferanten zulässig.
9. Produkthaftung
9.1 Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Er ist weiter verpflichtet, uns sämtliche Schäden zu ersetzen, die uns wegen eines Fehlers des von ihm gelieferten Produkts entstehen. Hierunter fallen sämtliche uns infolge eines Haftpflichtfalls entstandenen Kosten, insbesondere Kosten der Rechtsverteidigung, Ein– und Ausbaukosten, Rückrufkosten, unsere Bearbeitungskosten für die Schadensabwicklung.
9.2 Der Lieferant hat, auch soweit er nicht Hersteller des von ihm gelieferten Produktes ist, wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung treffen, auf Verlangen der FROMM AG auf seine Kosten eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschliessen.
10. Werbematerial
Der Lieferant bzw. Auftragnehmer darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen mit uns nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung hinweisen.
11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Die Verträge mit Lieferanten bzw. Auftragnehmern unterliegen dem Recht der Schweiz.
11.2 Erfüllungsort für die Vertragsleistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort, soweit nichts angegeben ist, Spreitenbach. Gerichtsstand ist Baden
Spreitenbach, 08. Januar 2015
FROMM AG